pdf Halten und Parken Beliebt
Von Bernd Höflechner In Richtlinien 3269 Downloads
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1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten od. Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Vorbeifahren od. am Wegfahren gehindert wird.
(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen od. Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Hallen od. Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahr- streifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeug auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeug auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg aufgestellt werden.
(2a) In Wohnstraßen ist das Parken von Kfz nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
(3) Hält der Lenker eines Fahrzeugs vor einer Haus- od. Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeugs, dessen Lenker die Haus- od. Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- od. Einfahrt unverzüglich freizumachen.
(3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-. Mietwagen- und Gästewagengewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeug. neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeug zum Aus- od. Einsteigenlassen kurz angehalten werden.
(4) Die Türen eines Fahrzeug dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet od. behindert werden können.
(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verlässt, hat er es so zu sichern, dass es nicht abrollen kann.
(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug. sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u.dgl.)' dürfen nur während des Beladens od. Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeug u. Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis od. es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehen lassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeug und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen od. gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet od. behindert wird.