(1) Den Verwaltungsausschüssen (§ 14 Abs. 2) obliegen für die Verwaltung der in § 71 genannten Einrichtungen und Unternehmungen die dem Gemeindevorstand nach § 44 Abs. 1 zustehenden Aufgaben.
(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3) obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat. Sie haben alle Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen durch den Gemeinderat zugewiesen werden, zu beraten. Sie haben das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauen des Gemeinderates.