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Gemeindepolitik

Bürgermeister

Erich Gosch

Bürgermeister

Ich freue mich über Ihren Besuch auf unserer Homepage und hoffe, dass wir Ihnen mit unseren Informationen zu vielen wichtigen Themen ausreichend Auskunft geben können. Darüber hinaus stehe ich Ihnen zu meinen Sprechstunden, Montag von 16.00 bis 18.00 Uhr und Donnerstag von 10.00 - 12.00 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung, jederzeit für persönliche Anfragen zur Verfügung!

Gemeindevorstand

Erich Gosch

Bürgermeister

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0664-33-72-460

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Mag. Christa Modl

1. Vizebürgermeisterin

Fraktion: ÖVP

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Mag. Stefan Hermann MBL

2. Vizebürgermeister

Fraktion: FPÖ

Tel.: 0664/39-23-239

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Helga Pongratz

Gemeindekassierin

Fraktion: ÖVP

Tel.:0664/42-03-925

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Ing. Manfred Stranz

Vorstandsmitglied

Fraktion: SPÖ

Tel.: 0664/46-98-867

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Gemeinderat

25

Mitglieder hat der
Gemeinderat

Der Gemeinderat ist ein Kollektivorgan
und das oberste Entscheidungsgremium jeder Gemeinde. Die vorgegebene Anzahl der Sitze wird anhand des Wahlergebnisses vergeben.

Sitzungen:

Der Gemeinderat trifft sich zu öffentlichen
Sitzungen im Sitzungssaal
Keine Veranstaltungen gefunden

Gemeinderäte

Mag. Christa Modl

1. Vizebürgermeisterin

Fraktion: ÖVP

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Mag. Stefan Hermann MBL

2. Vizebürgermeister

Fraktion: FPÖ

Tel.: 0664/39-23-239

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Helga Pongratz

Gemeindekassierin

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0664/42-03-925

Ing. Manfred Stranz

Vorstandsmitglied

Fraktion: SPÖ

Tel.: 0664/46-98-867

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Wolfgang Eibler

Gemeinderat

Fraktion: FPÖ

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Josef Ellmer

Gemeinderat

Fraktion: SPÖ

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Michael Flecker

Gemeinderat

Fraktion: FPÖ

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Maria Fradler, MAS

Gemeinderätin

Fraktion: ÖVP

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Peter Haas

Gemeinderat

Fraktion: SPÖ

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Mag. Amra Hujdurovic-Serdarevic

Gemeinderätin

Fraktion: GRÜNE

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DI (FH) Alexander Hütter

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

 

Ing. Simon Koch

Gemeinderat

Fraktion: SPÖ

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Mag. Gottfried Pabst

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

Tel. 0664-960 48 91

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Anneliese Kollegger-Steger

Gemeinderätin

Fraktion: ÖVP

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Ing. Hannes Krois

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0664/38-00-866

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Johann Krois

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0664/43-14-808

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Mag. Michael Modl

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0660/7771077

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Robert Mörth

Gemeinderat

Fraktion: FPÖ

Tel.: 0664/53-47-045

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DI Christoph Pellischek

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

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Mag. Matthias Pellischek

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0664/83-70-194

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Ing. Johann Rossmann

Gemeinderat

Fraktion: ÖVP

Tel.: 0664/40-01-021

Helene Ruhmer

Gemeinderätin

Fraktion: ÖVP

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Ing. Peter Warmuth

Gemeinderat

Fraktion: FPÖ

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David Wilfling

Gemeinderat

Fraktion: FPÖ

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Martin Winter

Gemeinderat

Fraktion: GRÜNE

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Gemeindeausschüsse

Fach- und Verwaltungsausschüsse

(1) Den Verwaltungsausschüssen (§ 14 Abs. 2) obliegen für die Verwaltung der in § 71 genannten Einrichtungen und Unternehmungen die dem Gemeindevorstand nach § 44 Abs. 1 zustehenden Aufgaben.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3) obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat. Sie haben alle Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen durch den Gemeinderat zugewiesen werden, zu beraten. Sie haben das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauen des Gemeinderates.

  • Bau- und Infrastrukturausschuss

    Obmann: GR. Mag. Pellischek Matthias
    • GR. Pellischek  Christoph (Stellvertreter)
    • GR. Wilfling David (Schriftführer)             
    • GR. Ellmer Josef
    • GR. Ing. Rossmann Johann                                                           
  • Jugend- und Kinderbetreuungsausschuss

    Obmann: GR. Pellischek Christoph
    • GR. Kollegger-Steger Anneliese (Stellv.)
    • GR. Wilfling David (Schriftführer)       
    • GR. Ing. Koch Simon
    • GR. Modl Michael
  • Kultur- und Vereinsausschuss

    Obfrau: Vizebgm. Mag. Modl Christa
    • GR. Modl Michael (Stellvertreter)
    • GR. Flecker Michael (Schriftführer)
    • GR. Ing. Koch Simon
    • GR. Di (FH) Hütter Alexander          
  • Müll- und Umweltausschuss

    Obfrau: GR. Ruhmer Helene
    • GR. Mag. Pellischek Matthias (Stellvertreter)
    • GR. Ing. Warmuth Peter (Schriftführer)
    • GR. Ellmer Josef       
    • GR. Fradler Maria, MAS
  • Prüfungsausschuss

    Obmann: GR. Winter Martin
    • GR. Ruhmer Helene (Stellvertreterin)
    • GR. Modl Michael (Schriftführer)
    • GR. Mörth Robert
    • GR. Flecker Michael
    • GR. Haas Peter
    • GR. DI (FH) Hütter Alexander
  • Raumplanungs-, Verkehrs-
    und Wirtschaftsausschuss

    Obmann: GR. BM Ing. Krois Hannes
    • GR. Krois Johann (Stellvertreter)
    • GR. Wilfling David (Schriftführer)
    • GV. Ing. Stranz Manfred
    • GR. Mag. Pellischek Matthias
  • Gemeinsamer Schulausschuss

    Obmann: GR. Krois Johann
    • GR. BM Ing. Krois Hannes (Stellvertreter)
    • GR. Ing. Warmuth Peter  (Schriftführer) 
    • GR. Ing. Koch Simon
    • GR. Janecek Peter 
  • Sozial-, Senioren-,
    und Gesundheitsausschuss

    Obfrau: GR. Fradler Maria, MAS
    • GR. Kollegger-Steger Anneliese (Stellvertr.)               
    • GR. Mörth Robert (Schriftführer)
    • GR. Haas Peter
    • GR. Krois Johann       
  • Sportausschuss

    Obmann: GR. Ing. Rossmann Johann
    • GR. DI (FH) Hütter Alexander (Stellvertreter) 
    • GR. Eibler Wolfgang (Schriftführer)
    • GR. Ing. Koch Simon
    • GR. Janecek Peter

Wahlen & Abstimmungen

Gemeinderatswahlen

Dokumente Gemeinderatswahlen

Wissenswertes

Bürgermeister

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.

Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Für die Ermittlung der Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder gilt § 15 Abs. 2.

(3) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister (§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein.

(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Wie werden die restlichen Gemeindevorstandsmitglieder gewählt?

(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben. Wenn zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf einen Vorstandssitz haben, entscheidet der Gemeinderat, welcher der anspruchsberechtigten Wahlparteien dieser Vorstandssitz zukommt.
(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat mittels Stimmzettel in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei vornehmen.

Wie ist die Wahlperiode und Funktionsdauer?

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.

Wie wird der Bürgermeister gewählt?

(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat verfügt, die in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehende wahlwerbende Person, sofern diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.
(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.
(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.
(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

Wie wird der Gemeinderat gewählt?

(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen öffentlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in der GWO genannten Fristen und Termine möglich ist.
(2a) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 15 Abs. 1) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern, im besonderen auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung.